Berufliches Schulzentrum für Elektrotechnik Dresden
Strehlener Platz 2
01219 Dresden

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Förderverein des BSZ Strehlener Platz 2 e.V

Bankverbindung

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Satzung des Fördervereins

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung sind mindestens zwei gültige Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, in dem sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 10 Erfüllung des Zwecks

Der Vorstand berät Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zwecks treffen will, mit dem Schulleiter.

§ 11 Schulleiter und Stellvertreter

Der Schulleiter und sein Stellvertreter sind zu jeder Sitzung des Vorstandes einzuladen. Sie haben das Recht, teilzunehmen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Fördervereins, soweit sie nicht zur laufenden Geschäftsführung des Vorstandes gehören.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • die Wahl des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beschlussfassung über die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge,
    • die Abnahme des Jahresabschlusses,
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Fördervereins,
    • die Genehmigung von Verträgen, durch welche dem Förderverein fortlaufende Verpflichtungen von mehr als 10% des Haushaltsumfanges auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder, unter Einreichung einer Tagesordnung, beim Vorstand beantragt wird.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Für eine juristische Person, auch wenn sie mehrere gesetzliche Vertreter hat, kann nur eine Stimme abgegeben werden.
  4. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Fördervereins handelt, mit Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  5. In dringenden Fällen können die Mitglieder auch vom Vorsitzenden zu einer schriftlichen Abstimmung über bestimmte Angelegenheiten aufgefordert werden, falls nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder widerspricht.
  6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das sachliche Vermögen dem Beruflichen Schulzentrum für Elektrotechnik Dresden zu.
  3. Die finanziellen Mittel sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der von der Stadt Dresden unterstützt wird.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Dresden, den 15. August 1995

Kontakt Förderverein

Herr Michel
Tel.: 0351-4735-295

Quelle: https://bszet.de/F%C3%B6rderverein_des_BSZ_Strehlener_Platz_2_e.V

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